Artikel 20 VO (EU) 2018/1971

Zuständigkeiten des Direktors

(1) Der Direktor ist für die Verwaltung des GEREK-Büros zuständig. Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2) Der Direktor unterstützt den Vorsitzenden des Regulierungsrats und den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Sitzungen ihrer jeweiligen Gremien.

(3) Unbeschadet der Befugnisse des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Kommission übt der Direktor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(4) Der Direktor erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.

(5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des GEREK-Büros.

(6) Der Direktor trägt gemäß den Maßgaben des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben des GEREK-Büros. Der Direktor ist insbesondere dafür zuständig,

a)
die laufenden Geschäfte des GEREK-Büros zu führen;
b)
die Verwaltungsbeschlüsse des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats umzusetzen;
c)
das einzige Programmplanungsdokument nach Artikel 23 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat vorzulegen;
d)
den Regulierungsrat bei der Ausarbeitung des in Artikel 22 genannten Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK zu unterstützen;
e)
den Regulierungsrat bei der Ausarbeitung des in Artikel 21 genannten jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK zu unterstützen;
f)
das einzige Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten;
g)
den Entwurf des in Artikel 27 genannten konsolidierten jährlichen Berichts über die Tätigkeit des GEREK-Büros auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;
h)
einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF zu erstellen und dem Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
i)
die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen einschließlich finanzieller Sanktionen zu schützen;
j)
eine Betrugsbekämpfungsstrategie für das GEREK-Büro auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
k)
den Entwurf der für das GEREK-Büro geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;
l)
einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros auszuarbeiten und den Haushaltsplan des GEREK-Büros auszuführen.
m)
zusammen mit dem Regulierungsrat nach Artikel 35 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union sowie mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zu genehmigen.

(7) Der Direktor trifft unter der Aufsicht des Verwaltungsrats die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, damit das Funktionieren des GEREK-Büros gemäß dieser Verordnung sichergestellt ist.

(8) Der Direktor entscheidet vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten darüber, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit das GEREK-Büro seine Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann. In dem Beschluss wird der Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen des GEREK-Büros vermieden werden. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, müssen seine Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts in dem mehrjährigen Programmplanungsdokument nach Artikel 23 Absatz 4 dargelegt werden.

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