Artikel 21 VO (EU) 2018/1971

Jährliches Arbeitsprogramms des GEREK

(1) Der Regulierungsrat nimmt den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms bis zum 31. Januar des Jahres an, das demjenigen vorausgeht, auf das sich das jährliche Arbeitsprogramm bezieht. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den von ihnen als vorrangig betrachteten Aspekten und nach Anhörung weiterer interessierter Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 5 nimmt der Regulierungsrat bis zum 31. Dezember jenes Jahres das endgültige jährliche Arbeitsprogramm an.

(2) Der Regulierungsrat übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sobald es angenommen ist.

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