Artikel 22 VO (EU) 2018/1971

Jährlicher Tätigkeitsbericht des GEREK

(1) Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an.

(2) Der Regulierungsrat übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht bis spätestens 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

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