Artikel 23 VO (EU) 2018/1971

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Programmplanungsdokuments mit der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung (im Folgenden „einziges Programmplanungsdokument” ) im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013, unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien.

Der Verwaltungsrat nimmt bis zum 31. Januar jedes Jahres den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments an und leitet ihn zur Stellungnahme an die Kommission weiter. Der Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nimmt der Verwaltungsrat anschließend das einzige Programmplanungsdokument an. Der Verwaltungsrat übermittelt das einzige Programmplanungsdokument sowie jede aktualisierte Fassung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das einzige Programmplanungsdokument wird nach der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

(2) Das jährliche Programmplanungsdokument umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements gemäß Artikel 31. Das jährliche Programmplanungsdokument steht mit dem Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK, mit dem endgültigen jährlichen Arbeitsprogramm nach Artikel 21 und mit dem mehrjährigen Programmplanungsdokument des GEREK-Büros nach Absatz 4 im Einklang. Im jährlichen Programmplanungsdokument wird klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

(3) Der Verwaltungsrat ändert erforderlichenfalls das jährliche Programmplanungsdokument nach Annahme des in Artikel 21 genannten endgültigen jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK und jedes Mal, wenn dem GEREK oder dem GEREK-Büro eine neue Aufgabe zugewiesen wird.

Wesentliche Änderungen des jährlichen Programmplanungsdokuments werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Programmplanungsdokument angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Programmplanungsdokument dem Direktor übertragen.

(4) Im mehrjährigen Programmplanungsdokument wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 48.

(5) Das einzige Programmplanungsdokument des GEREK-Büros umfasst die Umsetzung der Strategie des GEREK nach Artikel 35 Absatz 3 für die Beziehungen zu den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und zu internationalen Organisationen, und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen, sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.

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