Artikel 25 VO (EU) 2018/1971

Gliederung des Haushaltsplans

(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros erstellt und im Haushaltsplan des GEREK-Büros ausgewiesen.

(2) Der Haushalt des GEREK-Büros muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK-Büros

a)
einen Beitrag der Union;
b)
etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB;
c)
Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK-Büro erbrachte Dienstleistungen;
d)
etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 35 an der Arbeit des GEREK-Büros beteiligen.

(4) Die Ausgaben des GEREK-Büros umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

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