Artikel 25 VO (EU) 2018/1971
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros erstellt und im Haushaltsplan des GEREK-Büros ausgewiesen.
(2) Der Haushalt des GEREK-Büros muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK-Büros
- a)
- einen Beitrag der Union;
- b)
- etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB;
- c)
- Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK-Büro erbrachte Dienstleistungen;
- d)
- etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 35 an der Arbeit des GEREK-Büros beteiligen.
(4) Die Ausgaben des GEREK-Büros umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.
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