Artikel 26 VO (EU) 2018/1971

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan des GEREK-Büros aus.

(2) Jedes Jahr übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament und dem Rat alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

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