Artikel 3 VO (EU) 2018/1971

Ziele des GEREK

(1) Das GEREK wird im Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 tätig.

(2) Das GEREK verfolgt die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele. Das GEREK verfolgt insbesondere das Ziel, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.

(3) Das GEREK übt seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch, transparent und zeitnah aus.

(4) Das GEREK greift auf das bei den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden „NRB” ) verfügbare Fachwissen zurück.

(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss jeder Mitgliedstaatsicherstellen, dass sich seine NRB uneingeschränkt an der Arbeit der organisatorischen Gremien des GEREK beteiligen können.

(6) In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine NRB im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständig ist, stimmen sich die betreffenden NRB erforderlichenfalls untereinander ab.

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