Artikel 4 VO (EU) 2018/1971

Regulierungsaufgaben des GEREK

(1) Das GEREK hat folgende Regulierungsaufgaben:

a)
Unterstützung und Beratung der NRB, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission bei allen technischen Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen und die elektronische Kommunikation betreffen, auf Antrag oder von Amts wegen;
b)
Unterstützung und Beratung der Kommission auf Antrag im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung oder der Richtlinie (EU) 2018/1972;
c)
Abgabe von Stellungnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere

i)
zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten gemäß Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
ii)
zu Entwürfen nationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit den Binnenmarktverfahren für die Marktregulierung gemäß den Artikeln 32, 33 und 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
iii)
zu Entwürfen von Beschlüssen und Empfehlungen zur Harmonisierung gemäß den Artikeln 38 und 93 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
iv)
über die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
v)
zur Festlegung eines unionsweit einheitlichen Mobilfunkzustellungshöchstentgelts und eines unionsweit einheitlichen Festnetzzustellungshöchstentgelts gemäß Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
vi)
zu dem Muster für Vertragszusammenfassungen gemäß Artikel 102 der Richtlinie (EU) 2018/1972
vii)
zur Umsetzung und zum Funktionieren der Allgemeingenehmigung auf nationaler Ebene und zu ihren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes nach Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
viii)
gegebenenfalls zu den Marktentwicklungen und den technologischen Entwicklungen bei den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten und ihren Auswirkungen auf die Anwendung von Teil III Titel III der Richtlinie (EU) 2018/1972 nach Artikel 123 Absatz 1 jener Richtlinie;

d)
Erstellung von Leitlinien zur Umsetzung des Rechtsrahmens der Union zur elektronischen Kommunikation, insbesondere gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 in Bezug auf

i)
das Meldemuster gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
ii)
die einheitliche Umsetzung der Verpflichtungen hinsichtlich der geografischen Erhebungen und Vorausschauen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
iii)
die einschlägigen Kriterien zur Förderung der kohärenten Anwendung des Artikels 61 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
iv)
die gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Ermittlung des Netzabschlusspunkts in verschiedenen Netztopologien gemäß Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
v)
die gemeinsamen Vorgehensweisen zur Deckung der länderübergreifenden Nachfrage der Endnutzer gemäß Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
vi)
die Mindestkriterien für Standardangebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
vii)
die Förderung einer einheitlichen Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 76 Absatz 1 und der Kriterien gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die NRB;
viii)
die Kriterien, nach denen ein Netz gemäß Artikel 82 der Richtlinie (EU) 2018/1972 als Netz mit sehr hoher Kapazität gilt;
ix)
die gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung von Nummerierungsressourcen sowie des Risikos einer Erschöpfung dieser Ressourcen gemäß Artikel 93 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
x)
die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren, die Form und Art der Veröffentlichung der Angaben und die Qualitätszertifizierungsmechanismen gemäß Artikel 104 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
xi)
die Frage, wie zu bewerten ist, ob die Wirksamkeit der öffentlichen Warnsysteme gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 der Wirksamkeit der Warnungen gemäß Absatz 1 jenes Artikels entspricht;
xii)
den Großkundenroamingzugang gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;
xiii)
die Umsetzung der Verpflichtungen der NRB hinsichtlich des Zugangs zum offenen Internet gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120;
xiv)
die durch die NRB bei der Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells zu berücksichtigenden Parameter gemäß Artikel 5a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/2120;

e)
Erstellung weiterer Leitlinien zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation und einheitlicher regulatorischer Entscheidungen der NRB von Amts wegen oder auf Antrag einer NRB, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission, und zwar insbesondere zu Regulierungsfragen, die eine signifikante Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen oder einen grenzüberschreitenden Bezug haben;
f)
gegebenenfalls Beteiligung an dem Peer-Review-Forum über Entwürfe von Maßnahmen betreffend die Auswahlverfahren gemäß Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
g)
Mitwirkung in Fragen, die seine Zuständigkeit hinsichtlich Marktregulierung und Wettbewerb in Bezug auf Funkfrequenzen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 betreffen;
h)
Durchführung von Analysen der potenziellen länderübergreifenden Märkte gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der länderübergreifenden Endnutzernachfrage gemäß Artikel 66 jener Richtlinie;
i)
Beobachtung und Sammlung von Informationen und gegebenenfalls öffentliche Bereitstellung von aktuellen Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 531/2012 gemäß den Artikeln 16 und 19 jener Verordnung;
j)
Berichterstattung über technische Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, insbesondere

i)
über die praktische Anwendung der in Buchstaben c, d und e genannten Stellungnahmen und Leitlinien;
ii)
über bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Bestimmung des angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes gemäß Artikel 84 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
iii)
über die Entwicklung der Preise und Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten, die Entwicklung der Großkunden-Roamingentgelte für unausgeglichenen Verkehr, das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten und Großkundenkosten für Roamingdienste sowie die Transparenz und Vergleichbarkeit der Tarife gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012;
iv)
über die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 von den NRB zu erstellenden jährlichen Berichte durch Veröffentlichung eines jährlichen Syntheseberichts;
v)
jährlich über die Marktentwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation;

k)
Abfassung von Empfehlungen und gemeinsamen Standpunkten sowie Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren für die NRB, um die bessere und kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu fördern;
l)
Einrichtung und Pflege einer Datenbank für

i)
die den zuständigen Behörden von Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, übermittelten Meldungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
ii)
die Nummerierungsressourcen mit Rechten zur exterritorialen Nutzung in der Union gemäß Artikel 93 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
iii)
gegebenenfalls E.164-Nummern der Notdienste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

m)
Beurteilung des Bedarfs an regulatorischen Innovationen und Koordinierung der Maßnahmen zwischen den NRB, um die Entwicklung neuer innovativer elektronischer Kommunikation zu ermöglichen;
n)
Förderung der Modernisierung, Koordinierung und Standardisierung der Datenerfassung durch die NRB; solche Daten werden in einem offenen, wiederverwendbaren und maschinenlesbaren Format auf der Website des GEREK und dem europäischen Datenportal veröffentlicht, unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums, der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und des erforderlichen Grads der Vertraulichkeit;
o)
Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm durch Rechtsakte der Union, insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie (EU) 2018/1972 zugewiesen werden.

(2) Das GEREK veröffentlicht seine Regulierungsaufgaben und aktualisiert diese Informationen, wenn ihm neue Aufgaben zugewiesen werden.

(3) Das GEREK veröffentlicht alle seine abschließenden Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkte, bewährten Verfahren und alle in Auftrag gegebenen Untersuchungen sowie die relevanten Entwürfe von Dokumenten für den Zweck der in Absatz 5 genannten öffentlichen Anhörungen.

(4) Unbeschadet der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts tragen die NRB und die Kommission allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.

Weicht eine NRB von den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Leitlinien ab, so begründet sie diese Abweichung.

(5) Das GEREK konsultiert bei Bedarf die interessierten Parteien und gibt ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Komplexität der Angelegenheit abhängt, Stellung zu nehmen. Diese Frist beträgt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, mindestens 30 Tage. Unbeschadet des Artikels 38 veröffentlicht das GEREK die Ergebnisse dieser öffentlichen Anhörungen. Derartige Anhörungen finden möglichst früh im Entscheidungsprozess statt.

(6) Das GEREK kann gegebenenfalls die jeweiligen nationalen Behörden wie etwa diejenigen, die für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständig sind, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

(7) Das GEREK kann gegebenenfalls gemäß Artikel 35 Absatz 1 mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union sowie mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.