Artikel 39 VO (EU) 2018/1971

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Das GEREK und das GEREK-Büro erlassen eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(*) und (EU, Euratom) 2015/444(**) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind. Alternativ kann das GEREK oder das GEREK-Büro beschließen, die Vorschriften der Kommission sinngemäß anzuwenden.

Fußnote(n):

(*)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(**)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

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