Artikel 40 VO (EU) 2018/1971

Informationsaustausch

(1) Auf ein begründetes Ersuchen des GEREK oder des GEREK-Büros stellen die Kommission und die im Regulierungsrat vertretenen NRB sowie andere zuständige Behörden dem GEREK oder dem GEREK-Büro zeitnah und präzise alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsersuchen ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.

Das GEREK oder das GEREK-Büro kann außerdem darum ersuchen, dass ihnen diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für diese Ersuchen werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.

(2) Auf ein begründetes Ersuchen der Kommission oder einer NRB stellt das GEREK oder das GEREK-Büro nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zeitnah und präzise jegliche Informationen zur Verfügung, die die Kommission, die NRB oder eine andere zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Werden Informationen vom GEREK oder vom GEREK-Büro als vertraulich angesehen, stellen die Kommission, die NRB oder die andere zuständige Behörde eine entsprechende vertrauliche Behandlung gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird eine rechtzeitige Weitergabe von Informationen nicht verhindert.

(3) Das GEREK oder das GEREK-Büro berücksichtigt zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten alle einschlägigen öffentlich zugänglichen Informationen, bevor Informationen gemäß diesem Artikel angefordert werden.

(4) Werden die Informationen von den NRB nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann das GEREK oder das GEREK-Büro ein begründetes Ersuchen entweder an andere NRB und andere zuständige Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder direkt an die betreffenden Unternehmen richten, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen anbieten.

Das GEREK oder das GEREK-Büro unterrichtet die NRB, die keine Informationen bereitgestellt haben, über Ersuchen nach Unterabsatz 1.

Auf Ersuchen des GEREK oder des GEREK-Büros unterstützen die NRB das GEREK bei der Einholung der Informationen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die NRB und andere zuständige Behörden die Befugnis haben, andere zuständige nationale Behörden bzw. Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten, zur Vorlage aller Informationen aufzufordern, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel benötigen.

Die anderen zuständigen nationalen Behörden bzw. Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 stellen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie gemäß dem verlangten Zeitplan und Detaillierungsgrad zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die NRB und andere zuständige Behörden befugt sind, solche Informationsersuchen durch die Verhängung angemessener, wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durchzusetzen.

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