Artikel 41 VO (EU) 2018/1971

Informations- und Kommunikationssystem

(1) Das GEREK-Büro errichtet und verwaltet ein Informations- und Kommunikationssystem, das zumindest die folgenden Funktionen bietet:

a)
eine gemeinsame Plattform für den Austausch von Informationen, auf der dem GEREK, der Kommission und den NRB die für eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens der Union für elektronische Kommunikation erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;
b)
eine dedizierte Schnittstelle für Informationsersuchen und die Meldung solcher Ersuchen gemäß Artikel 40 für den Zugang durch das GEREK, das GEREK-Büro, die Kommission und die NRB;
c)
eine Plattform für die frühzeitige Feststellung des Koordinierungsbedarfs zwischen den NRB.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt die funktionellen und technischen Spezifikationen zum Zwecke der Errichtung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Absatz 1. Dieses System wird unter Beachtung der Rechte des geistigen Eigentums und der gebotenen Vertraulichkeit geführt.

(3) Das Informations- und Kommunikationssystem ist spätestens bis zum 21. Juni 2020 einsatzbereit.

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