Artikel 1 VO (EU) 2018/1974
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Nach Artikel 4a wird folgender Artikel 4b eingefügt:
Artikel 4b
Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände (1) Die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände ist in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL), den integrierten Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) und in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) sowie in die Lehrgänge für die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für
- a)
- Flugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten,
- b)
- technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten,
- c)
- technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten oder
- d)
- Flugzeuge mit mehreren Piloten
entsprechend Anhang I (Teil-FCL) als Pflichtkomponente aufzunehmen.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Lehrgänge, die vor dem 20. Dezember 2019 an einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) beginnen, ist die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände nicht zwingend vorgeschrieben, sofern
- a)
- der Lehrgang zur Erteilung einer CPL(A), ATP(A) oder MPL nach Anhang I (Teil-FCL) anderweitig abgeschlossen ist und die praktische Prüfung nach den Punkten FCL.320 (CPL), FCL.620 (IR) oder FCL.415.A (MPL) von Anhang I (Teil-FCL) spätestens zum 20. Dezember 2021 abgeschlossen ist, oder
- b)
- der Lehrgang zur Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge nach Anhang I (Teil-FCL) anderweitig abgeschlossen ist und die praktische Prüfung nach Punkt FCL.725 Buchstabe c Unterabsatz 2 von Anhang I (Teil-FCL) bis spätestens zum 20. Dezember 2021 abgeschlossen ist.
Für die Zwecke von Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen und auf Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation für Piloten eine Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände, die nach nationalen Ausbildungsanforderungen vor dem 20. Dezember 2019 abgeschlossen wurde, anrechnen.;
- (2)
-
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 20. Juni 2020 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und im nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.;
- (3)
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Artikel 12 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
8. Abweichend von Absatz 1 gelten Punkt FCL.315.A, Punkt FCL.410.A Buchstabe a Satz 2 und Punkt FCL.725.A Buchstabe c von Anhang I (Teil-FCL) ab dem 20. Dezember 2019.
- (4)
- Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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