Artikel 2 VO (EU) 2018/1974

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Allerdings gilt Folgendes:

a)
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 20. Dezember 2019.
b)
Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 20. Dezember 2019.
c)
Unbeschadet Buchstabe b finden die Nummern 2, 4, 5 und 12 des Anhangs dieser Verordnung ab dem 31. Januar 2022 Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.