Artikel 12 VO (EU) 2018/1999

Regionale Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Berücksichtigung aller bestehenden und potenziellen Formen der regionalen Zusammenarbeit zusammen, um die Ziele, Vorgaben und Beiträge ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu verwirklichen.

(2) Ausreichend lange bevor jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 den Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorlegt — bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 während der Ausarbeitung des endgültigen Plans ausreichend lange vor seiner Annahme —, ermittelt er Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit und konsultiert die benachbarten Mitgliedstaaten, auch in Foren der regionalen Zusammenarbeit. Wenn ein Mitgliedstaat, der den Plan verfasst, es für angemessen erachtet, kann er andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Interesse bekundet haben, gegebenenfalls konsultieren. Inselmitgliedstaaten ohne Energieverbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten führen diese Konsultationen mit den benachbarten Mitgliedstaaten, mit denen sie eine Seegrenze haben. Den konsultierten Mitgliedstaaten sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, in dem sie reagieren können. Jeder Mitgliedstaat erläutert in dem Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans — bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 in ihrem endgültigen nationalen Energie- und Klimaplan — mindestens die vorläufigen Ergebnisse dieser regionalen Konsultationen, wobei anzugeben ist, wie die Anmerkungen der konsultierten Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegebenenfalls berücksichtigt wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Teile ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und Fortschrittsberichte freiwillig gemeinsam ausarbeiten, auch in Foren der regionalen Zusammenarbeit. In diesem Fall werden durch das Ergebnis die entsprechenden Teile ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und Fortschrittsberichte ersetzt. Auf Ersuchen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterstützt die Kommission dieses Vorhaben.

(4) Um die Marktintegration und kosteneffiziente Politiken und Maßnahmen zu fördern, legen die Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Vorlage des Entwurfs ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und dem Ablauf der Frist für die Vorlage ihrer endgültigen Pläne die entsprechenden Teile des Entwurfs ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne in den einschlägigen Foren der regionalen Zusammenarbeit mit Blick auf ihre Fertigstellung vor. Erforderlichenfalls erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit und Konsultation der Mitgliedstaaten, und sie kann, wenn sie Möglichkeiten einer weiteren regionalen Zusammenarbeit sieht, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe bieten, um einen wirksamen Prozess der Zusammenarbeit und Konsultation zu fördern.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen den Anmerkungen anderer Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 in ihrem endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Rechnung und erläutern in diesen beiden Plänen, wie diesen Anmerkungen Rechnung getragen wurde.

(6) Bei der Durchführung der einschlägigen Politiken und Maßnahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne setzen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Absatzes 1ihre Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und in etwaigen Foren der regionalen Zusammenarbeit fort.

(7) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und mit den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, in Erwägung ziehen.

(8) Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den grenzüberschreitenden Konsultationen über den Entwurf gemäß Artikel 7 jener Richtlinie auch die Verpflichtungen zur regionalen Zusammenarbeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt, sofern die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

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