Artikel 15 VO (EU) 2018/1999

Langfrist-Strategien

(1) Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige langfristige Strategie mit einer Perspektive von 30 Jahren und im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.

(2) In dem Bestreben, die übergeordneten Klimaziele des Absatzes 3 zu erreichen, nimmt die Kommission bis zum 1. April 2019 einen Vorschlag für eine Langfrist-Strategie der Union zur Reduktion der Treibhausgasemissionen an, die im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris steht, wobei sie die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Langfrist-Strategie nach diesem Absatz umfasst eine Analyse, die sich zumindest auf Folgendes bezieht:

a)
verschiedene Szenarien für den Beitrag der Union zu den Zielen des Absatzes 3, unter anderem ein Szenario für die Erreichung von Netto-Null-Treibhausgasemissionen in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Zeitpunkt;
b)
die Auswirkungen der in Buchstabe a genannten Szenarien auf das verbleibende Budget der CO2-Emissionen weltweit und in der Union, um die Grundlage für eine Diskussion über Kosteneffizienz, Wirksamkeit und Fairness bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen zu legen.

(3) Die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten und der Union dienen als Beitrag zu

a)
der Erfüllung der Verpflichtungen, die der Union und den Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern sowie die stärkere Einbindung von Kohlenstoff zu fördern;
b)
der Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
c)
der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 im Kontext erforderlicher Reduktionen von Treibhausgasemissionen und des verstärkten Abbaus der Gase durch Senken laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC), um die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele gemäß dem Übereinkommen von Paris den Abbau durch Senken zu verbessern, damit ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und ihrem Abbau durch Senken in der Union hergestellt wird und danach, falls möglich, negative Emissionen erreicht werden;
d)
einem in hohem Maße energieeffizienten und auf erneuerbaren Energien beruhenden Energiesystem in der Union.

(4) Die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten sollten die in Anhang IV genannten Elemente enthalten. Darüber hinaus umfassen die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten und der Union Folgendes:

a)
Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen und Steigerung des Abbaus dieser Gase durch Senken insgesamt;
b)
Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen in einzelnen Sektoren wie Stromerzeugung, Industrie, Verkehr, Wärme- und Kälteerzeugung und Gebäude (Wohngebäude und Gebäude für den tertiären Sektor), Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF);
c)
erwartete Fortschritte beim Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigen Treibhausgasemissionen mit Angaben zur Treibhausgasintensität und zur CO2-Intensität des Bruttoinlandsprodukts, mit einschlägigen Schätzungen langfristiger Investitionen und mit Angaben zu Strategien für Forschung, Entwicklung und Innovation in diesem Zusammenhang;
d)
soweit möglich, erwartete sozioökonomische Auswirkungen der Dekarbonisierungsmaßnahmen, unter anderem auch Aspekte im Zusammenhang mit der makroökonomischen und sozialen Entwicklung, den Gefahren und dem Nutzen für die Gesundheit sowie dem Umweltschutz;
e)
Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Zielen, Plänen und weiteren Politiken, Maßnahmen und Investitionen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IV zu erlassen, um ihn an die Entwicklungen bei der langfristigen Strategie der Union oder bei dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union anzupassen, die einen direkten und konkreten Bezug zu den einschlägigen Beschlüssen aufweisen, die im Rahmen des UNFCCC und insbesondere des Übereinkommens von Paris gefasst werden.

(6) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne werden auf die im vorliegenden Artikel genannten langfristigen Strategien abgestimmt.

(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten die Öffentlichkeit über ihre jeweiligen langfristigen Strategien und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien und veröffentlichen sie umgehend, unter anderem über die in Artikel 28 genannte E-Plattform. Die Mitgliedstaaten und die Kommission veröffentlichen einschlägige Daten der endgültigen Ergebnisse, wobei sensible Geschäftsdaten zu schützen? und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind.

(8) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von deren langfristigen Strategien, indem sie ihnen Informationen über den Stand des zugrunde liegenden wissenschaftlichen Fachwissens bereitstellt und indem sie Möglichkeiten für den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren bietet, erforderlichenfalls mit Leitlinien für die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Strategien.

(9) Die Kommission prüft, ob sich die langfristigen nationalen Strategien für die gemeinsame Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und Vorgaben der Energieunion eignen, und stellt Informationen zu einer etwaigen verbleibenden kollektiven Lücke bereit.

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