Artikel 14 VO (EU) 2018/1999
Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
(1) Bis zum 30. Juni 2023 und anschließend bis zum 1. Januar 2033 und danach alle zehn Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission den Entwurf der aktualisierten Fassung des in Artikel 3 genannten zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vor oder nennt der Kommission die Gründe, warum der Plan nicht aktualisiert werden muss.
(2) Bis zum 30. Juni 2024 und anschließend bis zum 1. Januar 2034 und danach alle zehn Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine aktualisierte Fassung des zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vor, es sei denn, er hat gemäß Absatz 1 die Gründe genannt, warum der Plan nicht aktualisiert werden muss.
(3) Bei der Aktualisierung gemäß Absatz 2 ändert jeder Mitgliedstaat sein nationales Ziel, seine nationale Vorgabe oder seinen nationalen Beitrag zu einer der quantifizierten Vorgaben, einem der quantifizierten Ziele oder einem der quantifizierten Beiträge der Union gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1, um einem höheren Ambitionsniveau als im zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Ausdruck zu verleihen. Bei der Aktualisierung gemäß Absatz 2 ändert jeder Mitgliedstaat sein nationales Ziel, seine nationale Vorgabe oder seinen nationalen Beitrag zu einem der quantifizierten Ziele, einer der quantifizierten Vorgaben oder einem der quantifizierten Beiträge der Union gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b nur, um einem gleichen oder höheren Ambitionsniveau als im zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Ausdruck zu verleihen.
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt einzudämmen, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung gemäß den Artikeln 17 bis 25 zutage treten.
(5) Bei den Aktualisierungen gemäß Absatz 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und die Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergeben.
(6) Die Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 gelten auch für die Ausarbeitung und Bewertung der aktualisierten Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.
(7) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, jederzeit Änderungen und Anpassungen an den nationalen Politiken vorzunehmen, die in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt oder aufgeführt sind, sofern diese Änderungen und Anpassungen in den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht aufgenommen werden.
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