Artikel 20 VO (EU) 2018/1999

Integrierte Berichterstattung über erneuerbare Energie

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar

a)
über die Verwirklichung der folgenden Zielpfade und Ziele:

1.
indikativer nationaler Zielpfad für den Gesamtanteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030;
2.
geschätzte Zielpfade für den sektorspezifischen Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteversorgung sowie Verkehr;
3.
geschätzte Zielpfade nach Technologien für erneuerbare Energie, um jeweils auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade im Zeitraum 2021–2030 zu erreichen, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung pro Technologie und Sektor in MW;
4.
Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot, aufgeschlüsselt nach Ausgangserzeugnis und Ursprung (differenziert nach inländischer Erzeugung und Einfuhren). Bei forstwirtschaftlicher Biomasse eine Bewertung ihrer Quelle und ihrer Auswirkung auf LULUCF-Senken;
5.
falls zutreffend, andere nationale Zielpfade und Ziele, einschließlich derjenigen, die langfristig und auf einzelne Bereiche ausgerichtet sind (etwa Anteil von aus Biomasse gewonnenem Strom ohne Wärmeerzeugung, Anteil der erneuerbaren Energie an der Fernwärmeerzeugung, Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden, Erzeugung von erneuerbarer Energie durch Städte, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften und Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus bei der Abwasseraufbereitung anfallendem Klärschlamm gewonnene Energie);

b)
über die Durchführung der folgenden Politiken und Maßnahmen:

1.
durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 genannten nationalen Beitrags zu der verbindlichen Vorgabe für die Union für erneuerbare Energie für 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Maßnahmen, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23 bis 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist;
2.
soweit verfügbar, spezifische Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;
3.
unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr;
4.
falls zutreffend, die Bewertung der Fördermaßnahmen für Strom aus erneuerbaren Quellen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vornehmen müssen;
5.
spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 15 bis 18 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
6.
falls zutreffend, spezifische Maßnahmen, um den Bedarf an konventioneller must-run Kapazität, die eine Abregelung von Energie aus erneuerbaren Quellen bewirken kann, einzuschätzen, transparent zu machen und zu verringern;
7.
eine Zusammenfassung der Politiken und Maßnahmen im Sinne des Rahmens, den die Mitgliedstaaten nach Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umsetzen müssen, um die Entwicklung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Erneuerbare-Energien- Gemeinschaften zu fördern und zu erleichtern;
8.
Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Biomasse, einschließlich nachhaltiger Biomasse, und Maßnahmen für die Nachhaltigkeit der erzeugten und genutzten Biomasse;
9.
bestehende Maßnahmen zur Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energie in den Sektoren Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr;
10.
Politiken und Maßnahmen zur Förderung des Abschlusses von Strombezugsverträgen;

c)
gemäß Anhang IX Teil 1.

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