Artikel 21 VO (EU) 2018/1999
Integrierte Berichterstattung über Energieeffizienz
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar
- a)
-
über die Verwirklichung der folgenden nationalen Zielpfade, Ziele und Vorgaben:
- 1.
- indikativer Zielpfad für den jährlichen Primär- und Endenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 als nationaler Energiesparbeitrag zur Verwirklichung der unionsweiten Vorgabe für 2030 und die ihm zugrunde liegende Methode;
- 2.
- die Richtwerte der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden und Beiträge zu den Energieeffizienzzielen der Union im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU;
- 3.
- etwaige Aktualisierung der anderen nationalen Gesamtziele des nationalen Plans;
- b)
-
über die Durchführung der folgenden Politiken und Maßnahmen:
- 1.
- durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung des indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz bis 2030 sowie von anderen in Artikel 6 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Erschließung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und andere Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;
- 2.
- etwaige marktgestützte Instrumente, die Anreize für Energieeffizienzsteigerungen bieten, u. a. Energiesteuern, -abgaben und -zulagen;
- 3.
- nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7a und Artikel 7b der Richtlinie 2012/27/EU und gemäß Anhang III dieser Verordnung;
- 4.
- langfristige Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU;
- 5.
- Politiken und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen im öffentlichen Sektor und Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hindernissen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen erschweren;
- 6.
- etwaige regionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz;
- 7.
- unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV etwaige Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf dem Gebiet der Energieeffizienz auf nationaler Ebene;
- c)
- gemäß Anhang IX Teil 2.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.