Artikel 3 VO (EU) 2018/1999

Integrierte nationale Energie- und Klimapläne

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne enthalten die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021 bis 2030 unter Berücksichtigung der längerfristigen Perspektive. Die nachfolgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.

(2) Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne umfassen die folgenden Hauptabschnitte:

a)
einen Überblick über das Verfahren, nach dem der integrierte nationale Energie- und Klimaplan aufgestellt wurde, in Form einer Zusammenfassung und einer Beschreibung der öffentlichen Konsultation und Einbeziehung von Interessenträgern, einschließlich der Ergebnisse sowie der regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Planaufstellung, wie in den Artikeln 10, 11 und 12 und in Anhang I Teil 1 Abschnitt A Ziffer 1 dieser Verordnung festgelegt;
b)
eine Beschreibung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge im Zusammenhang mit den Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 4 und Anhang I;
c)
eine Beschreibung der geplanten Politiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden Zielen, Vorgaben und Beiträgen gemäß Buchstabe b sowie einen allgemeinen Überblick über die Investitionen, die erforderlich sind, um die entsprechenden Ziele, Vorgaben und Beiträge zu verwirklichen;
d)
eine Beschreibung der aktuellen Situation der fünf Dimensionen der Energieunion, auch im Hinblick auf das Energiesystem und die Emissionen bzw. den Abbau von Treibhausgasen, sowie Projektionen für die unter Buchstabe b genannten Ziele mit den derzeitigen Politiken und Maßnahmen;
e)
gegebenenfalls eine Beschreibung der rechtlichen und sonstigen Barrieren und Hindernisse für die Verwirklichung der Ziele, Vorgaben oder Beiträge im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und Energieeffizienz;
f)
eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b dieses Absatzes geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung;
g)
eine allgemeine Bewertung der Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit im Zusammenhang mit den fünf Dimensionen der Energieunion;
h)
einen gemäß den Anforderungen und der Struktur in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellten Anhang, der die Methoden und Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Erfüllung der Energieeinsparungsverpflichtung gemäß Artikel 7 und Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU enthält.

(3) Für ihre integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen müssen die Mitgliedstaaten

a)
den Verwaltungsaufwand und die Kosten für alle einschlägigen Interessenträger begrenzen;
b)
den Querverbindungen zwischen den fünf Dimensionen der Energieunion Rechnung tragen, insbesondere dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” ;
c)
über alle fünf Dimensionen hinweg verlässliche und kohärente Daten und Annahmen verwenden, soweit einschlägig;
d)
einschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und dabei den Energiedienstleistungen für einen Haushalt, die zur Wahrung des im jeweiligen nationalen Zusammenhang grundlegenden Lebensstandards erforderlich sind, den sozialpolitischen Maßnahmen und anderen einschlägigen Politikbereichen sowie den Orientierungshilfen der Kommission zu relevanten Indikatoren zu Energiearmut Rechnung tragen.

Gelangt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auf der Grundlage seiner Bewertung überprüfbarer Daten zu der Erkenntnis, dass in seinem Hoheitsgebiet eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, so nimmt er ein nationales Richtziel für die Verringerung der Energiearmut in seinen Plan auf. Die betroffenen Mitgliedstaaten beschreiben in ihren integrierten Energie- und Klimaplänen die Politiken und Maßnahmen gegen Energiearmut, soweit einschlägig, einschließlich sozialpolitischer Maßnahmen und anderer nationaler Programme.

(4) Jeder Mitgliedstaat macht seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, der der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt wird, öffentlich zugänglich.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummern 2.1.1 und 3.1.1 und Abschnitt B Nummern 4.1 und 4.2.1 sowie Teil 2 Nummer 3 zu erlassen, um daran Anpassungen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union vorzunehmen, die sich unmittelbar und konkret für die Beiträge der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris ergeben.

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