Artikel 4 VO (EU) 2018/1999

Nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für die fünf Dimensionen der Energieunion

Jeder Mitgliedstaat erläutert in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan die folgenden, in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 angeführten wesentlichen Ziele, Vorgaben und Beiträge:

a)
Dimension „Dekarbonisierung” :

1.
im Zusammenhang mit Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase sowie mit dem Ziel, zur Verwirklichung der Vorgabe für die unionsweite Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft beizutragen:

i)
das verbindliche nationale Ziel des Mitgliedstaats für die Treibhausgasemissionen und die verbindlich festgelegten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842;
ii)
die Verpflichtungen und nationalen Zielvorgaben des Mitgliedstaats für den Nettoabbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/841;
iii)
etwaige weitere Ziele und Vorgaben, einschließlich sektorspezifischer Vorgaben und Anpassungsziele, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erfüllen;

2.
im Zusammenhang mit Energie aus erneuerbaren Quellen:

zur Verwirklichung der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat 2030 zu erreichenden Anteils an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem Richtzielpfad für diesen Beitrag von 2021 an. Bis 2022 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 18 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2025 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 43 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2027 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 65 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen.

Bis 2030 ist auf dem Richtzielpfad mindestens der geplante Beitrag des Mitgliedstaats zu erreichen. Erwartet ein Mitgliedstaat, dass er seine verbindliche nationale Zielvorgabe für 2020 übertrifft, so kann sein Richtzielpfad auf dem Niveau beginnen, das voraussichtlich erreicht wird. Die Richtzielpfade der Mitgliedstaaten müssen sich in den Jahren 2022, 2025 und 2027 zu den Referenzwerten der Union sowie zur verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 summieren. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, unabhängig von seinem Beitrag zur Zielvorgabe der Union und seinem Richtzielpfad für die Zwecke dieser Verordnung im Rahmen seiner nationalen Politik ehrgeizigere Ziele vorzugeben;

b)
Dimension „Energieeffizienz” :

1.
den indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzvorgaben der Union von mindestens 32,5 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU, der sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht.

Die Mitgliedstaaten drücken ihren Beitrag als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 und als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2030 mit einem indikativen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an aus. Sie erläutern die zugrunde liegende Methode und die verwendeten Umrechnungsfaktoren;

2.
die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU in Bezug auf Energieeinsparungsverpflichtungen im Zeitraum 2021–2030 zu erreichenden kumulierten Energieeinsparungen beim Energieendverbrauch;
3.
die Richtwerte der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden, den Fahrplan mit innerstaatlich festgelegten messbaren Fortschrittsindikatoren, eine nachweisgestützte Schätzung der erwarteten Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile und die Beiträge zu den Energieeffizienzvorgaben der Union im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU;
4.
die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Zeitraum 2021–2030 zu renovierende Gesamtfläche oder gleichwertige jährlich zu erzielende Energieeinsparungen;

c)
Dimension „Sicherheit der Energieversorgung” :

1.
nationale Ziele für

die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und -versorgung in Drittstaaten, mit denen bezweckt werden kann, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern,

die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems und

die Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferung eines Energieträgers, mit der bezweckt wird, dass sich die Widerstandsfähigkeit der regionalen und nationalen Energiesysteme verbessert, mit einem Zeitplan für die voraussichtliche Verwirklichung der Ziele;

d)
Dimension „Energiebinnenmarkt” :

1.
das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe von mindestens 15 % bis 2030 anstrebt, und zwar mit einer Strategie, bei der dieses Maß von 2021 an in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Verbundvorgabe von 10 % bis 2020 anhand der Indikatoren für die gebotene Dringlichkeit von Maßnahmen auf der Grundlage der Differenz bei den Großhandelspreisen sowie der nominalen Übertragungskapazität der Verbindungsleitungen im Hinblick auf deren Spitzenlast und auf die installierte Erzeugungskapazität aus erneuerbaren Energien gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.1 festgelegt wird. Neue Verbindungsleitungen werden einer sozioökonomischen und umweltbezogenen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen und werden nur dann gebaut, wenn der mögliche Nutzen die Kosten übersteigt;
2.
zentrale Vorhaben für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur sowie etwaige Modernisierungsvorhaben, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen der fünf Dimensionen der Energieunion notwendig sind;
3.
nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts, etwa Erhöhung der Systemflexibilität, insbesondere durch Politiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit der marktgestützten Preisbildung unter Einhaltung des anwendbaren Rechts; Marktintegration und -kopplung zur Steigerung der handelbaren Kapazität bestehender Verbindungsleitungen, intelligente Netze, Aggregation, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für die Einsatzplanung, Redispatch und Einspeisebeschränkung von Erzeugungsanlagen, sowie Preissignale in Echtzeit, mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele, und andere nationale Ziele im Zusammenhang mit dem Energiebinnenmarkt gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.3;

e)
Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit” :

1.
nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und, soweit vorhanden, private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion, gegebenenfalls mit einem Zeitrahmen, innerhalb dessen die Ziele verwirklicht werden sollten, in denen die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und, falls anwendbar, des SET-Plans zum Ausdruck kommen. Bei der Festlegung seiner Ziele, Vorgaben und Beiträge können die Mitgliedstaaten auf bestehenden nationalen Strategien oder Plänen aufbauen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
2.
soweit vorhanden, nationale Ziele für 2050 im Zusammenhang mit der Förderung von Technologien für saubere Energie.

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