Artikel 5 VO (EU) 2018/1999

Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie

(1) Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem Beitrag für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2

a)
die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Maßnahmen,
b)
die Maßnahmen zur Erreichung der Energieeffizienzziele gemäß der Richtlinie 2012/27/EU,
c)
etwaige sonstige bestehende Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energie in dem Mitgliedstaat und, falls zutreffend, auf Unionsebene,
d)
die verbindliche nationale Vorgabe für 2020 für die Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Bruttoendenergieverbrauch gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001,
e)
alle relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz erneuerbarer Energie beeinflussen, etwa

i)
die gleichmäßige Verteilung ihres Einsatzes in der Union,
ii)
die Wirtschaftsbedingungen und das Wirtschaftspotenzial, einschließlich des BIP pro-Kopf-,
iii)
das Potenzial für den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energie,
iv)
geografische, umweltbezogene und natürliche Einschränkungen, darunter auch die von Gebieten und Regionen außerhalb eines Stromverbunds,
v)
den Grad des Stromverbunds zwischen Mitgliedstaaten,
vi)
andere relevante Gegebenheiten, vor allem frühzeitige Anstrengungen.

Zu Unterabsatz 1 Buchstabe e gibt jeder Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan an, welche relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz erneuerbarer Energie beeinflussen, er berücksichtigt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass die Summe ihrer Beiträge mindestens der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.

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