Artikel 6 VO (EU) 2018/1999

Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz

(1) Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums der nachfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 der vorliegenden Verordnung, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1128 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 846 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.

Darüber hinaus berücksichtigt jeder Mitgliedstaat

a)
die in der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen,
b)
sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in dem jeweiligen Mitgliedstaat und auf Unionsebene.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei ihren Beiträgen gemäß Absatz 1 nationale Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, etwa

a)
das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen,
b)
die Entwicklung des und Prognosen für das Bruttoinlandsprodukt,
c)
Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,
d)
Änderungen beim Energiemix und die Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und -Speicherung und
e)
frühzeitig getroffene Maßnahmen.

Zu Unterabsatz 1 gibt jeder Mitgliedstaat in seinen jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen an, welche einschlägigen Gegebenheiten, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, er gegebenenfalls berücksichtigt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.