Artikel 33 VO (EU) 2018/1999

Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie

(1) Bis zum 1. Januar 2021 richtet die Kommission den in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d genannten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie ein, um im Wege von Ausschreibungen Förderung für neue Projekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie in der Union zu vergeben, damit Lücken zum indikativen Zielpfad der Union geschlossen werden. Die Förderung kann unter anderem in Form einer Prämie gewährt werden, die zusätzlich zu den Marktpreisen gezahlt wird, und sie wird Projekten gewährt, bei denen ein Gebot zu den niedrigsten Kosten oder für die niedrigste Prämie eingereicht wird.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 trägt der Finanzierungsmechanismus zu dem Rahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bei, wobei das Ziel darin besteht, unabhängig von einer Lücke zum indikativen Zielpfad der Union den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen unionsweit zu unterstützen. Zu diesem Zweck gilt:

a)
Die in Artikel 32 genannten Zahlungen der Mitgliedstaaten können durch zusätzliche Quellen wie Unionsfonds, Beiträge der Privatwirtschaft oder zusätzliche Zahlungen der Mitgliedstaaten ergänzt werden, damit zur Erreichung der Unionsvorgabe beigetragen wird.
b)
Der Finanzierungsmechanismus kann unter anderem Förderung in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen oder einer Mischung aus beidem bieten und unter anderem der Förderung gemeinsamer Projekte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Beteiligung der Mitgliedstaaten an gemeinsamen Projekten mit Drittländern gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie dienen.

(3) Die Mitgliedstaaten haben auch künftig das Recht, zu entscheiden, ob und — wenn ja, unter welchen Bedingungen - sie es für zulässig erklären, dass auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Anlagen Förderung aus dem Finanzierungsmechanismus erhalten.

(4) Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um die notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und die Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus festzulegen, und zwar insbesondere

a)
die Methode zur Berechnung der Höchstgrenze für die Prämie bei jeder Ausschreibung,
b)
die anzuwendende Ausgestaltung der Ausschreibung, einschließlich Lieferbedingungen und entsprechende Strafzahlungen,
c)
die Methode zur Berechnung der Zahlungen der Mitgliedstaaten und der sich daraus ergebenden statistischen Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten,
d)
die Mindestanforderungen für die Beteiligung der Mitgliedstaaten, wobei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sowohl die Kontinuität des Mechanismus durch die ausreichende Dauer der Beitragsleistung der Mitgliedstaaten als auch die größtmögliche Flexibilität für die Beteiligung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss,
e)
Bestimmungen, mit denen die Teilnahme bzw. Genehmigung der durchführenden Mitgliedstaaten sichergestellt wird, und erforderlichenfalls Bestimmungen über zusätzlich anfallende Systemkosten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Alljährlich wird Energie aus erneuerbaren Quellen, die in Anlagen erzeugt wird, die durch den Finanzierungsmechanismus finanziert werden, statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zahlungen zugerechnet. Im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus geförderte Projekte, die aus anderen Quellen als Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert werden, werden nicht den nationalen Beiträgen der Mitgliedstaaten zugerechnet, sondern der verbindlichen Vorgabe der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

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