Artikel 34 VO (EU) 2018/1999

Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission spricht gegenüber den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Empfehlungen aus, um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sicherzustellen. Die Kommission macht derlei Empfehlungen umgehend öffentlich zugänglich.

(2) Wird in dieser Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Folgendes:

a)
Der betroffene Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
b)
Der Mitgliedstaat erläutert in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Empfehlung ausgesprochen wurde, in welcher Weise er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er das begründen.
c)
Durch die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzt werden.

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