Artikel 52 VO (EU) 2018/1999
Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG erhält folgende Fassung:
(2) Bis 15. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.
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