Artikel 53 VO (EU) 2018/1999

Änderung der Richtlinie 2010/31/EU

Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(1) Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden hin zu einem in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit der der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ermöglicht wird. Jede langfristige Renovierungsstrategie umfasst

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(8) Die langfristige Renovierungsstrategie jedes Mitgliedstaats wird der Kommission als Teil seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorgelegt. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung wird der Kommission die erste langfristige Renovierungsstrategie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bis zum 10. März 2020 vorgelegt.

2.
In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Satz: „Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.” gestrichen.
3.
Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Als Teil des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 berichtet die Kommission alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl von Niedrigstenergiegebäuden. Auf der Grundlage dieser übermittelten Informationen erarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen Aktionsplan und schlägt erforderlichenfalls Empfehlungen und Maßnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ein.

4.
Artikel 10 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
5.
Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.” .

6.
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Dieser Bericht wird der Kommission als Teil der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten vorgelegt.”

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

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