Artikel 9 VO (EU) 2018/1999

Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne

(1) Bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend bis zum 1. Januar 2028 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat einen Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I und legen ihn der Kommission vor.

(2) Die Kommission bewertet die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und kann spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage dieser integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen aussprechen Die Empfehlungen können insbesondere Folgendes betreffen:

a)
das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge für die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030 sowie das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 gemäß Artikel 4 Buchstabe d anstrebt, wobei den relevanten Gegebenheiten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat in dem Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans angegeben werden und die den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Energieverbrauch beeinflussen, und den Indikatoren für die gebotene Dringlichkeit für die Verbundfähigkeit, die in Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.1 festgelegt sind, gebührend Rechnung zu tragen ist;
b)
die Politiken und Maßnahmen mit Bezug zu den Zielen auf der Ebene des Mitgliedstaats und der Union sowie sonstige Politiken und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;
c)
etwaige zusätzliche Politiken und Maßnahmen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen erforderlich sein könnten;
d)
die Wechselbeziehungen zwischen den und Kohärenz der derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion;
e)
Kohärenz der einschlägigen Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich des entsprechenden Anteils der Einnahmen aus der Versteigerung von EU-EHS-Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, die für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft verwendet werden, der Unionsunterstützung und der Verwendung von Unionsmitteln wie Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Verpflichtungen, Zielvorgaben und Budgets der Mitgliedstaaten.

(3) Jeder Mitgliedstaat trägt in seinem nationalen integrierten Energie- und Klimaplan etwaigen Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so gibt er seine Gründe dafür an und veröffentlicht sie.

(4) Im Zusammenhang mit der Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 10 veröffentlicht jeder Mitgliedstaat die Entwürfe seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.

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