Artikel 8 VO (EU) 2018/1999

Analysegrundlage der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne

(1) Die Mitgliedstaaten beschreiben gemäß der in Anhang I vorgegebenen Gliederung und Form die derzeitige Lage jeder der fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich des Energiesystems und der Emissionen von Treibhausgasen und des Abbaus dieser Gase zum Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen. Darüber hinaus beschreiben und erläutern die Mitgliedstaaten die Projektionen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion mindestens für die Laufzeit des Plans, die sich voraussichtlich aus den derzeitigen Politiken und Maßnahmen ergeben. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, zusätzliche längerfristige Perspektiven für die fünf Dimensionen über die Laufzeit des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans hinaus zu beschreiben, wenn das sinnvoll und möglich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan die Einschätzung der folgenden Sachverhalte auf nationaler und — soweit vorhanden — regionaler Ebene:

a)
die Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen während der Laufzeit des Plans und in einem Zeitraum von zehn Jahren nach dem letzten von dem Plan erfassten Jahr auf die Entwicklung des Energiesystems und die Emissionen von Treibhausgasen und ihren Abbau, und stellen diese Auswirkungen den Projektionen auf der Grundlage der derzeitigen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Absatz 1 gegenüber;
b)
die Auswirkungen der in Artikel 7 genannten und in Anhang I näher erläuterten geplanten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 auf Volkswirtschaft und, soweit möglich, auf Gesundheit, Umwelt, Kompetenzen und soziale Verhältnisse und stellen diese Auswirkungen den Projektionen auf der Grundlage der derzeitigen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegenüber. Die Methode für die Einschätzung dieser Auswirkungen ist zu veröffentlichen;
c)
die Wechselbeziehungen zwischen den derzeitigen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen und den geplanten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen innerhalb einer politischen Dimension sowie zwischen den derzeitigen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen und den geplanten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen mehrerer Dimensionen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030. Die Projektionen für Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Marktintegration sind an robuste Energieeffizienzszenarien zu knüpfen;
d)
die Art und Weise, wie mit den bestehenden Politiken und Maßnahmen und den geplanten Politiken und Maßnahmen Anreize für Investitionen gesetzt werden sollen, die für deren Umsetzung benötigt werden;
e)
die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 beitragen.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen umfassende Informationen über die Annahmen, Parameter und Methoden für die endgültigen Szenarien und Projektionen, wobei statistische Beschränkungen, sensible Geschäftsdaten und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind.

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