ANHANG V VO (EU) 2018/1999

ANGABEN ZU DEN TREIBHAUSGASINVENTAREN

Teil 1

In die Berichte gemäß Artikel 26 Absatz 3 aufzunehmende Informationen:
a)
anthropogene Emissionen von Treibhausgasen gemäß Teil 2 dieses Anhangs und anthropogene Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 für das Jahr X–2
b)
Daten über anthropogene Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) für das Jahr X–2 im Einklang mit den bereits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2016/2284/EU gemeldeten Daten
c)
gemäß den in Teil 3 dieses Anhangs festgelegten Methoden anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF für das Jahr X–2; diese Daten sind auch für den Compliance-Bericht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/841 von Belang
d)
etwaige Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c für die Jahre zwischen dem einschlägigen Basisjahr oder -zeitraum und dem Jahr X–3 mit Angabe der Gründe für diese Änderungen
e)
Informationen über Indikatoren für das Jahr X–2 gemäß Teil 4 dieses Anhangs
f)
Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) 2018/841 für das Jahr X–1
g)
Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte, insbesondere in den Bereichen des Inventars, die Gegenstand von auf Sachverständigengutachten beruhenden Anpassungen oder Empfehlungen waren
h)
die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagenbetreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und der Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten THG-Gesamtemissionen für diese Quellenkategorien für das Jahr X–2
i)
sofern relevant, die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der in den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X–2 mit den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen
j)
sofern relevant, die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der zur Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare verwendeten Daten für das Jahr X–2

i)
mit den zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 verwendeten Daten
ii)
mit den gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gemeldeten Daten
iii)
mit den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Energiedaten

k)
eine Beschreibung etwaiger Änderungen des nationalen Inventarsystems
l)
eine Beschreibung etwaiger Änderungen des nationalen Registers
m)
Informationen über die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollpläne, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit sowie andere Angaben aus dem nationalen Treibhausgasinventarbericht, die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union erforderlich sind
n)
Informationen über

i)
die Absicht des Mitgliedstaats, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 genannten Flexibilitätsinstrumente in Anspruch zu nehmen, einschließlich, soweit möglich, Informationen über Mengen, Art der Übertragung und geschätzte Preisspanne;
ii)
die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842;
iii)
die Absicht des Mitgliedstaats, das in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 genannte Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen.

Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Buchstabe c durch die Kommission zur Anwendung einer anderen Methode als der in Teil 3 dieses Anhangs angegebenen beantragen, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum 2021–2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und ihres Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.

Teil 2

Einbezogene Treibhausgase:

    Kohlendioxid (CO2)

    Methan (CH4)

    Distickstoffoxid (N2O)

    Schwefelhexafluorid (SF6)

    Stickstofftrifluorid (NF3)

Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):

HFC-23 CHF3

HFC-32 CH2F2

HFC-41 CH3F

HFC-125 CHF2CF3

HFC-134 CHF2CHF2

HFC-134a CH2FCF3

HFC-143 CH2FCHF2

HFC-143a CH3CF3

HFC-152 CH2FCH2F

HFC-152a CH3CHF2

HFC-161 CH3CH2F

HFC-227ea CF3CHFCF3

HFC-236cb CF3CF2CH2F

HFC-236ea CF3CHFCHF2

HFC-236fa CF3CH2CF3

HFC-245fa CHF2CH2CF3

HFC-245ca CH2FCF2CHF2

HFC-365mfc CH3CF2CH2CF3

HFC-43-10mee CF3CHFCHFCF2CF3 oder (C5H2F10)

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW):

PFC-14, Perfluormethan, CF4

PFC-116, Perfluorethan, C2F6

PFC-218, Perfluorpropan, C3F8

PFC-318, Perfluorcyclobutan, c-C4F8

Perfluorcyclopropan, c-C3F6

PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10

PFC-4-1-12, Perfluorpentan, C5F12

PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14

PFC-9-1-18, C10F18

Teil 3

Für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor verwenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten angemessene Hilfe und Unterstützung bereit, um die Kohärenz und Transparenz der erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Synergien und Möglichkeiten zur Konsolidierung der Berichterstattung mit anderen einschlägigen Politikbereichen zu sondieren und Treibhausgasinventare anzustreben, die die Interoperabilität mit einschlägigen elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen ermöglichen, darunter:
a)
ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
b)
ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) bezeichnete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und gemäß dem genannten Artikel ausgewiesene besondere Schutzgebiete sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;

die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG(2) durchgeführt werden können;

besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;

alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und sicherzustellen, dass er sich nicht verschlechtert;

natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geschützt sind;

die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielvorgaben für Schutzgebiete ausgewiesenen Schutzgebiete;

c)
ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;

Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist, oder die Maßnahmen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;

Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;

d)
ein System zur Überwachung folgender Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:

Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich gewährt wird;

Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;

Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten;

e)
ein System zur Überwachung der Kohlenstoffbestände im Boden, wobei unter anderem jährliche Datensätze der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) herangezogen werden.
Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden, um ihre Vergleichbarkeit und den öffentlichen Zugang zu ermöglichen. Für den Zeitraum 2021-2025 nutzen die Mitgliedstaaten zumindest Tier-1-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, ausgenommen für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbauentwicklungen oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben; in diesem Fall sind mindestens Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 zu nutzen. Ab der Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2028 wenden die Mitgliedstaaten zumindest Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an; zudem wenden sie so früh wie möglich, spätestens jedoch ab der Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2030 für alle Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohem Kohlenstoffbestand gemäß Buchstabe a, für Gebiete mit geschützten Landnutzungseinheiten bzw. Landnutzungseinheiten mit Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben b und c und für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohen künftigen Klimarisiken gemäß Buchstabe d Tier-3-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an. Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes wenden die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die unter eine der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien fallende Fläche weniger als 1 % der von dem Mitgliedstaat gemeldeten bewirtschafteten Fläche ausmacht, mindestens Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an.

Teil 4

Titel des IndikatorsIndikator
ENERGIEUMWANDLUNG B0

CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ

CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt, geteilt durch alle Produkte — Leistung von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ

ENERGIEUMWANDLUNG E0

CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ

CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt, geteilt durch alle Produkte — Leistung von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ

INDUSTRIE A1.1

CO2-Gesamtintensität — Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR

CO2-Gesamtemissionen der Eisen- und Stahlindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung — Eisen- und Stahlindustrie

INDUSTRIE A1.2

Energiebezogene CO2-Intensität — chemische Industrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der chemischen Industrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung — chemische Industrie

INDUSTRIE A1.3

Energiebezogene CO2-Intensität — Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung — Glas-, Ton- und Baustoffindustrie

INDUSTRIE A1.4

Energiebezogene CO2-Intensität — Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung — Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mio. EUR (EC95)

INDUSTRIE A1.5

Energiebezogene CO2-Intensität — Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt, Bruttowertschöpfung — Papierindustrie und Druckwesen, Mio. EUR (EC95)

HAUSHALTE A0

Spezifische, durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Haushalten, t/m2

Durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Haushalten, geteilt durch die Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2

DIENSTLEISTUNGEN B0

Spezifische, durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Gewerbebetrieben und des institutionellen Sektors, kg/m2

Durch Raumheizung verursachte CO2-Emissionen von Gewerbebetrieben und des institutionellen Sektors, kt, geteilt durch die Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2

VERKEHR B0Spezifische dieselbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km
VERKEHR B0Spezifische benzinbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(2)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(3)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(4)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(5)

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(6)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

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