ANHANG VI VO (EU) 2018/1999

INFORMATIONEN ÜBER POLITIKEN UND MAẞNAHMEN IM BEREICH DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN

In die Berichte gemäß Artikel 18 aufzunehmende Informationen:
a)
eine Beschreibung des nationalen Systems für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie für die Berichterstattung über Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 39 Absatz 1, oder Informationen über etwaige Änderungen an diesem System, soweit eine derartige Beschreibung bereits übermittelt wurde;
b)
Aktualisierungen, die für die in Artikel 15 genannten langfristigen Strategien relevant sind, und Angaben zum Stand der Durchführung dieser Strategien;
c)
Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen der Union, mit denen die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzt oder verringert werden oder der Abbau dieser Gase durch Senken verbessert wird, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang V Teil 2; diese Informationen beziehen sich auf anzuwendende und relevante Politiken der Mitgliedstaaten oder der Union und umfassen unter anderem

i)
das Ziel und eine kurze Beschreibung der Strategie oder Maßnahme,
ii)
die Art des Politikinstruments,
iii)
den Stand der Durchführung der Strategie, Maßnahme oder Maßnahmengruppe,
iv)
die Indikatoren zur Überwachung und Evaluierung im Zeitverlauf,
v)
soweit verfügbar, quantitative Schätzungen der Auswirkungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach

Ergebnissen der Ex-ante-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz, Schätzwerte sind für vier aufeinanderfolgende künftige Jahre mit den Endziffern 0 bzw. 5, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen, mitzuteilen, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG, die Verordnung (EU) 2018/842 und die Verordnung (EU)2018/841 fallenden Treibhausgasemissionen zu unterscheiden ist,

Ergebnissen der Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG, die Verordnung (EU) 2018/842 und die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Treibhausgasemissionen zu unterscheiden ist,

vi)
verfügbare Schätzungen der zu veranschlagenden Kosten und des Nutzens von Politiken und Maßnahmen sowie Schätzungen der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens von Politiken und Maßnahmen,
vii)
alle vorhandenen Bezugnahmen auf Bewertungen der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen sowie auf Informationen über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der Union, mit denen die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzt oder verringert werden oder der Abbau dieser Gase durch Senken verbessert wird, und auf Fachberichte, mit denen diese Bewertungen untermauert werden,
viii)
eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15 dieser Verordnung;

d)
Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen, mit denen die Treibhausgasemissionen über die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 und der Verordnung (EU) 2018/841 hinaus begrenzt werden sollen;
e)
Informationen über die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen gemäß Buchstabe c mitgeteilten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen und über die Art und Weise, in der diese Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen zu verschiedenen Prognoseszenarien beitragen.

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