ANHANG VII VO (EU) 2018/1999

INFORMATIONEN ZU PROJEKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN

In die Berichte gemäß Artikel 18 aufzunehmende Informationen:
a)
Projektionen ohne Maßnahmen, soweit verfügbar, Projektionen mit Maßnahmen und, soweit verfügbar, Projektionen mit zusätzlichen Maßnahmen
b)
die Gesamt-Projektionen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen von Treibhausgasen aus den unter die Richtlinie 2003/87/EG und die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsquellen sowie die prognostizierten Emissionen nach Quellen und der prognostizierte Abbau dieser Gase durch Senken gemäß der Verordnung (EU) 2018/841
c)
die Auswirkungen der gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ermittelten Politiken und Maßnahmen; werden derartige Politiken und Maßnahmen nicht berücksichtigt, so ist dies deutlich anzugeben und zu begründen
d)
die Ergebnisse der für die Projektionen durchgeführten Sensitivitätsanalyse und Informationen über die verwendeten Modelle und Parameter
e)
alle relevanten Verweise auf die Bewertung und die technischen Berichte, die den in Artikel 18 Absatz 4 genannten Projektionen zugrunde liegen

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