ANHANG VIII VO (EU) 2018/1999
INFORMATIONEN ÜBER NATIONALE ANPASSUNGSMAẞNAHMEN, ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNOLOGISCHE UNTERSTÜTZUNG FÜR ENTWICKLUNGSLÄNDER UND ÜBER VERSTEIGERUNGSERLÖSE
Teil 1
In die Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 1 aufzunehmende Informationen:- a)
- Hauptzwecke und -ziele sowie institutioneller Rahmen für Anpassungsmaßnahmen
- b)
- Projektionen zum Klimawandel, einschließlich Wetterextreme, Auswirkungen des Klimawandels, Bewertung der Anfälligkeit für Klimaveränderungen und Klimarisiken sowie zentrale Klimagefahren
- c)
- Anpassungskapazität
- d)
- Anpassungspläne und -strategien
- e)
- Überwachungs- und Bewertungsrahmen
- f)
- Fortschritte bei der Durchführung, einschließlich bewährter Verfahren und Änderungen des Governance-Mechanismus
Teil 2
In die Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 3 aufzunehmende Informationen:- a)
- Informationen über die finanzielle Unterstützung, die den Entwicklungsländern im Jahr X–1 zugesagt und gewährt wurde, darunter:
- i)
- quantitative Angaben zu öffentlichen und vom Mitgliedstaat mobilisierten Finanzmitteln, die Informationen über Finanzflüsse stützen sich auf die „Rio-Marker” für Klimaschutzunterstützung und -anpassungsunterstützung und andere Rückverfolgungssysteme, die vom Entwicklungsausschuss der OECD eingeführt wurden,
- ii)
- qualitative methodische Informationen zur Erläuterung der Methode, nach der die quantitativen Informationen berechnet wurden, dies umfasst eine Erläuterung der Methode zur Quantifizierung der Daten und erforderlichenfalls weitere Angaben zu den Begriffsbestimmungen und den Methoden, mit denen Zahlen festgelegt wurden, namentlich wenn dies Angaben zu den mobilisierten Finanzflüssen betrifft,
- iii)
- verfügbare Informationen über die Tätigkeiten des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten für Technologietransfer und Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC, darunter Angaben, ob die transferierte Technologie oder das Kapazitätsaufbauprojekt zur Abschwächung der Folgen des Klimawandels oder zur Anpassung daran diente, Angaben zum Empfängerland und, wenn möglich, zum Umfang der geleisteten Unterstützung und zur Art der transferierten Technologie bzw. zur Art des Kapazitätsaufbauprojekts;
- b)
- verfügbare Informationen für das Jahr X und die nachfolgenden Jahre zu der geplanten Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich Informationen über geplante Tätigkeiten im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten für Technologietransfer oder Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC mit Angaben zu den zu transferierenden Technologien und zu den Kapazitätsaufbauprojekten, einschließlich dazu, ob die zu transferierenden Technologien oder die Kapazitätsaufbauprojekte zur Abschwächung der Folgen des Klimawandels oder zur Anpassung daran dienen, Angaben zum Empfängerland und, wenn möglich, zum Umfang der zu leistenden Unterstützung und zur Art der transferierten Technologie bzw. zur Art des Kapazitätsaufbauprojekts.
Teil 3
In die Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 2 aufzunehmende Informationen:- a)
- Informationen über die Verwendung von Einkünften im Jahr X–1, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erzielt hat, mit Angaben zu denjenigen Einkünften, die für einen oder mehrere Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie genutzt wurden, oder zum entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einkünfte sowie die gemäß jenem Artikel ergriffenen Maßnahmen
- b)
- Informationen über die vom Mitgliedstaat festgelegte Verwendung sämtlicher Einkünfte, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat; diese Information wird gemäß Artikel 3d Absatz 4 der genannten Richtlinie erteilt
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