ANHANG X VO (EU) 2018/1999
BERICHT DER UNION ÜBER DIE NACHHALTIGKEIT VON BIOENERGIE
Der Bericht der Union über die Nachhaltigkeit von Energie aus Biomasse, den die Kommission zusammen mit dem Bericht über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d alle zwei Jahre vorzulegen hat, enthält mindestens folgende Angaben:- a)
- die relativen ökologischen Nutzen und Kosten verschiedener Biobrennstoffe, flüssiger und fester Biobrennstoffe, die Folgen der entsprechenden Einfuhrpolitik der Union, die Implikationen für die Sicherheit der Energieversorgung und die Möglichkeiten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erzeugung im Inland und Einfuhren zu erreichen
- b)
- die Auswirkungen der Erzeugung und Nutzung von Biomasse auf die Nachhaltigkeit in der Union und in Drittstaaten unter Berücksichtigung der Folgen für die biologische Vielfalt
- c)
- Daten und Analysen zur gegenwärtigen und prognostizierten Verfügbarkeit nachhaltiger Biomasse und der Nachfrage danach, einschließlich der Auswirkungen einer höheren Nachfrage nach Biomasse auf die Sektoren, die Biomasse nutzen
- d)
- die technologische Entwicklung und der Einsatz von Biobrennstoffen, die aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und eine Bewertung der Verfügbarkeit der Rohstoffe und des Wettbewerbs um Ressourcen, wobei die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie zu berücksichtigen sind
- e)
- Informationen zu den vorhandenen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen über indirekte Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit allen Herstellungswegen, eine Analyse dieser Ergebnisse und eine Bewertung der Frage, ob sich die festgestellte Unsicherheitsspanne, die bei der den Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen zugrunde liegenden Analyse festgestellt wurde, verringern lässt und ob etwaige Auswirkungen der Unionspolitik, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik, berücksichtigt werden können
- f)
- in Bezug auf Drittstaaten und Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Quelle für in der Union verbrauchte Biobrennstoffe, flüssige und fester Biobrennstoffe darstellen, die nationalen Maßnahmen, die zur Einhaltung der in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien zum Schutz von Boden, Wasser und Luft getroffen wurden
- g)
- aggregierte Daten aus der Datenbank gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
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