ANHANG XI VO (EU) 2018/1999

FREIWILLIGE SYSTEME, ZU DENEN DIE KOMMISSION GEMÄẞ ARTIKEL 30 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE (EU) 2018/2001 EINEN BESCHLUSS ERLASSEN HAT

In dem alle zwei Jahre von der Kommission zusammen mit dem Bericht über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung vorzulegenden Bericht über die freiwilligen Systeme, zu denen die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen Beschluss erlassen hat, bewertet die Kommission mindestens
a)
die Unabhängigkeit, Modalitäten und Häufigkeit von Audits, sowohl bezogen auf die Angaben zu diesen Aspekten in der Dokumentation des Systems zum Zeitpunkt der Anerkennung des Systems durch die Kommission als auch bezogen auf bewährte Verfahren der Wirtschaft;
b)
die Verfügbarkeit von Methoden zur Feststellung von Verstößen und zum Umgang mit ihnen sowie Erfahrungen und Transparenz bei der Anwendung dieser Methoden, mit besonderer Berücksichtigung von Fällen eines tatsächlichen oder mutmaßlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens von Teilnehmern des Systems;
c)
die Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit des Systems, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Sprachen, die in den Ländern und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, verwendet werden, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Teilnehmer und der entsprechenden Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Auditberichte;
d)
die Beteiligung der Interessenträger, insbesondere die Konsultation von indigenen und lokalen Bevölkerungsgruppen vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während der Audits, und die Beantwortung ihrer Beiträge;
e)
die allgemeine Robustheit des Systems, insbesondere auf der Grundlage der Vorschriften über die Akkreditierung, Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der einschlägigen Gremien des Systems;
f)
falls verfügbar, die Marktabdeckung des Systems, die Menge der zertifizierten Rohstoffe und Biobrennstoffe nach Ursprungsland und Art, die Anzahl der Teilnehmer;
g)
die Leichtigkeit und Wirksamkeit, mit der ein System zur Nachverfolgung der Nachweise über die Einhaltung der vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien durch die Teilnehmer des Systems umgesetzt wird, wobei dieses Nachverfolgungssystem als Mittel zur Verhinderung betrügerischen Handelns dienen soll, insbesondere mit Blick auf die Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten, und die Anzahl etwaiger aufgedeckter Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;
h)
die Möglichkeiten für Einrichtungen, eine Zulassung für die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen zu erhalten;
i)
die Kriterien für die Anerkennung oder Akkreditierung von Zertifizierungsstellen;
j)
die Vorschriften darüber, wie die Überwachung der Zertifizierungsstellen durchzuführen ist;
k)
die Möglichkeiten zur Erleichterung oder Verbesserung der Förderung bewährter Verfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.