ANHANG XII VO (EU) 2018/1999

NATIONALE INVENTARSYSTEME

Die Informationen gemäß Artikel 37 umfassen Folgendes:
a)
Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldet werden, damit die Kohärenz der im Rahmen des EU-EHS gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare sichergestellt ist
b)
Daten, die durch die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare eingerichteten Berichterstattungssysteme für fluorierte Treibhausgase der einschlägigen Sektoren erhoben werden
c)
Emissionen und zugrunde liegende Daten und Methoden, die von Einrichtungen zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden
d)
Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden
e)
Daten, die über die geografische Erfassung von Landflächen im Rahmen bestehender Programme und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung LUCAS und des Copernicus-Programms, erhoben werden.

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