ANHANG XII VO (EU) 2018/1999
NATIONALE INVENTARSYSTEME
Die Informationen gemäß Artikel 37 umfassen Folgendes:- a)
- Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldet werden, damit die Kohärenz der im Rahmen des EU-EHS gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare sichergestellt ist
- b)
- Daten, die durch die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare eingerichteten Berichterstattungssysteme für fluorierte Treibhausgase der einschlägigen Sektoren erhoben werden
- c)
- Emissionen und zugrunde liegende Daten und Methoden, die von Einrichtungen zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden
- d)
- Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden
- e)
- Daten, die über die geografische Erfassung von Landflächen im Rahmen bestehender Programme und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung LUCAS und des Copernicus-Programms, erhoben werden.
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