Artikel 5 VO (EU) 2018/2018
Durchführung und Abschluss der Risikobewertung
Die EFSA vergewissert sich, dass das technische Dossier ihrem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dokument entspricht, und kann beim Antragsteller zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anfordern, insoweit Inhalt und Gegenstand des technischen Dossiers es erfordern.
Nach dieser Feststellung führt die EFSA die Risikobewertung durch.
Während der Durchführung der Risikobewertung kann sich die EFSA direkt mit dem Antragsteller in Verbindung setzen, um zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anzufordern.
Die EFSA setzt die Kommission über jeden Vorgang der Kommunikation mit dem Antragsteller in Kenntnis.
Die EFSA schließt die Risikobewertung innerhalb einer vertretbaren Frist ab und übermittelt sie an die Kommission. Die EFSA veröffentlicht die Risikobewertung im EFSA Journal.
Gestützt auf diese Risikobewertung ändert die Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlichenfalls die in Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko.
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