Präambel VO (EU) 2018/2018

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 innerhalb einer vertretbaren Frist und auf der Grundlage einer zeitnahen Bearbeitung der technischen Dossiers durchgeführt wird.
(2)
Zum Zweck der Durchführung der genannten Risikobewertung sollte nur die in dem Drittland angesiedelte nationale Pflanzenschutzorganisation im Sinne des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens bei der Kommission einen Antrag stellen dürfen. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass alle Elemente, die für die Bewertung des Risikos im Zusammenhang mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in das Unionsgebiet eingeführt werden sollen, benötigt werden, von der zuständigen Behörde des Drittlands bescheinigt werden. Dies wäre erforderlich mit Blick auf die Glaubwürdigkeit und die Begründetheit der Risikobewertung als Grundlage für die gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet des Rechts der Kommission gelten, bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wissenschaftliche Gutachten und gemäß deren Artikel 31 wissenschaftliche oder technische Unterstützung anzufordern.
(3)
Das technische Dossier sollte Daten zu den Waren umfassen, die in das Unionsgebiet eingeführt werden sollen, sowie Daten zur Bestimmung der Schädlinge, die im Ausfuhrland potenziell mit der Ware in Verbindung gebracht werden, Daten zu nationalen phytosanitären Risikominderungsmaßnahmen, zu Inspektionen und Behandlungen sowie zur Verarbeitung der Ware und die Kontaktdaten der natürlichen Person, die für die Kontakte mit der Kommission und der EFSA zuständig ist. Diese Daten sind unerlässlich für die Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf die Ware und für die Bestimmung der Schädlingsarten, für die phytosanitäre Risikominderungsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.
(4)
Damit die EFSA über alle erforderlichen Elemente für die Durchführung der Risikobewertung verfügt, sollte das technische Dossier die Angaben enthalten, die in dem EFSA-Dokument mit dem Titel „Information required for dossiers to support demands for import of high risk plants, plant products and other objects as foreseen in Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031” (3) genannt sind.
(5)
Die Kommission sollte nach Bestätigung des Erhalts des technischen Dossiers prüfen, ob es die benötigten Angaben enthält, und erforderlichenfalls zusätzliche Angaben oder Klarstellungen anfordern können, damit sichergestellt ist, dass der Antrag alle für die Risikobewertung benötigten und geeigneten Elemente enthält.
(6)
Es sollten Vorschriften über die Durchführung der Risikobewertung durch die EFSA, ihre Kommunikation mit dem Antragsteller und die Veröffentlichung der genannten Bewertung festgelegt werden, um einen transparenten, effizienten und zeitnahen Ablauf der Risikobewertung sicherzustellen.
(7)
Um zu verhindern, dass die Offenlegung bestimmter Informationen der Wettbewerbsposition bestimmter Dritter schadet, sollten die Vertraulichkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gelten.
(8)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(3)

European Food Safety Authority (EFSA), Dehnen-Schmutz K, Jaques Miret JA, Jeger M, Potting R, Corini A, Simone G, Kozelska S, Munoz Guajardo I, Stancanelli G and Gardi C, 2018. Information required for dossiers to support demands for import of high risk plants, plant products and other objects as foreseen in Article 42 of Regulation (EU) 2016/2031. EFSA supporting publication 2018:EN-1492, 22 S. doi:10.2903/sp.efsa.2018.1492.

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