Artikel 1 VO (EU) 2018/2018
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Verfahren für die Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt mit dem Ziel, sicherzustellen, dass diese Bewertung innerhalb einer vertretbaren Frist durchgeführt wird und sie sich auf eine Einfuhrnachfrage stützt, zu der ein umfassendes technisches Dossier vorliegt, und dass ein definiertes Verfahren für sie gilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.