INHALTSVERZEICHNIS VO (EU) 2018/2032

1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1.
Begriffsbestimmungen

Unter Wasserstraßeninformationsdiensten sind geografische, hydrologische und administrative Angaben zu verstehen, die von den Schiffsführern und Flottenmanagern benötigt werden, um eine Reise zu planen, auszuführen und zu überwachen. Die im vorliegenden Standard verwendeten Begriffe „Schiffsführer” (boatmaster) und „Schiffsführer” (skipper) sind gleichbedeutend mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission(*) über Leitlinien für Binnenschifffahrtsinformationsdienste verwendeten Begriff „Schiffsführer” (ship master); der Begriff „Flottenmanager” (fleet manager) ist in der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission(**) definiert. FIS liefern dynamische Informationen (wie Wasserstände, Wasserstandsvorhersagen) sowie statische Informationen (wie die Betriebszeiten von Schleusen und Brücken) zu Nutzung und Status der Binnenwasserstraßen-Infrastruktur und unterstützen damit taktische und strategische Navigationsentscheidungen. Zu den traditionellen Mitteln der Bereitstellung von FIS zählen visuelle Schifffahrtszeichen, Nachrichten für die Schifffahrt auf Papier sowie über Rundfunk und feste Telefone auf Schleusen. Das Mobiltelefon hat neue Möglichkeiten der Sprach- und Datenkommunikation geschaffen; Mobilfunknetze sind jedoch nicht überall und jederzeit verfügbar. Maßgeschneiderte FIS für Wasserstraßen können durch Sprechfunk auf Binnenschifffahrtsstraßen, Internetdienste oder elektronische Navigationskartendienste wie das Elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland Electronic Chart Display and Information System — Inland ECDIS) mit der elektronischen Navigationskarte (Electronic Navigational Chart — ENC) bereitgestellt werden.

1.2
Hauptfunktionen und Leistungsmerkmale der Nachrichten für die Binnenschifffahrt (Notices to Skippers — NtS)

Die vorliegende technische Spezifikation für NtS enthält Vorschriften für die Datenübertragung von Wasserstraßeninformationen über das Internet. NtS sollen:
a)
Informationen über den Wasserstraßenzustand, den Verkehr, das Wetter, die Wasserstände und das Eis für die Wasserstraßeninformationsdienste liefern;
b)
eine automatische Übersetzung der wichtigsten Inhalte der Nachrichten unter Verwendung eines auf Codelisten basierenden Standardvokabulars liefern (siehe die NtS Reference Tables in Anlage E);
c)
in einer standardisierten Struktur von Datensätzen bereitgestellt werden, um die Integration der Nachrichten in Reiseplanungssysteme zu erleichtern;
d)
mit der Datenstruktur des RIS Index und des Inland ECDIS kompatibel sein, um die Einbindung der NtS in das Inland ECDIS gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft zu erleichtern.
Die technischen Spezifikationen für NtS erleichtern den Datenaustausch zwischen den NtS-Systemen verschiedener Länder ebenso wie den Austausch mit anderen Anwendungen, die NtS-Daten nutzen, darunter auch dem Inland ECDIS. Einige der in NtS-Nachrichten enthaltenen Informationen lassen sich standardisieren, andere nicht. Der standardisierte Teil sollte alle Informationen abdecken, die
a)
für die Sicherheit der Binnenschifffahrt wichtig sind (z. B.: gesunkenes Sportboot auf der rechten Fahrwasserseite der Donau, Strom-km 2010);
b)
für die Reiseplanung benötigt werden, unter anderem die Sperrung von Schleusen und verringerte Durchfahrtshöhen.
Ergänzende Informationen, die weder für die Sicherheit noch für die Reiseplanung relevant sind, unter anderem die Ursache für eine Schleusensperrung, können als freier Text ohne automatische Übersetzung angegeben werden. Die Verwendung von freiem Text ist auf ein Minimum zu beschränken.

2.
ÜBERMITTLUNG VON NACHRICHTEN FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die NtS-Nachrichten gemäß den technischen Spezifikationen im vorliegenden Anhang und dessen Anlagen online und über einen standardisierten NtS Web Service zugänglich sind. Die Spezifikation für den standardisierten NtS Web Service ist in Anlage D in Form einer „Web Service Description Language” (WSDL) enthalten. Die standardisierten NtS Web Services ermöglichen dem Nutzer die Auswahl von Nachrichten auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien:
c)
spezifischer Wasserstraßenabschnitt;
d)
spezifischer durch die Strom-km des Anfangs- und Endpunkts definierten Teil einer Wasserstraße;
e)
Gültigkeitsdauer der Nachricht (Anfangs- und Enddatum des Zeitraums der Gültigkeit);
f)
Herausgabedatum der Nachricht (Tag und Uhrzeit der Herausgabe).
NtS-Nachrichten, die den in diesem Anhang genannten Normen entsprechen, können unter anderem durch folgende Instrumente übermittelt werden:
a)
mobile Anwendungen (Apps);
b)
E-Mail-Dienste.
Der Datenaustausch zwischen den in verschiedenen Ländern betriebenen NtS-Systemen ist möglich. Alle Systeme, die mit den im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Normen arbeiten, können NtS aus anderen Systemen in ihre eigenen Dienste einbinden, sofern der Inhalt der Nachricht nicht verändert wird. Die Nutzer müssen informiert werden, wenn die Verbindung zur Quelle integrierter NtS unterbrochen ist oder nicht zur Verfügung steht.

3.
NTS-NACHRICHTENTYPEN

NtS-Nachrichten sind unentbehrliche Nachrichten, die möglichst weitgehend standardisiert sind. Es gibt vier NtS-Nachrichtentypen, nämlich:
a)
wasserstraßen- und verkehrsbezogene Nachrichten;
b)
Wasserstandsmeldungen;
c)
Eismeldungen;
d)
Wettermeldungen.

4.
NTS-STRUKTUR UND CODIERUNG VON NTS-NACHRICHTEN

In diesem Kapitel werden die Struktur und Codierung von standardisierten elektronischen NtS-Nachrichten beschrieben. Eine NtS-Nachricht ist eine strukturierte Nachricht, in der möglichst weitgehend standardisierte Elemente genutzt werden. Die Verwendung von freiem Text in den Datenelementen ist auf ein Minimum zu beschränken. Die Definition des Schemas für die standardisierte erweiterte Auszeichnungssprache (XML) für NtS, die im vorliegenden Standard als XSD bezeichnet wird, enthält die standardisierten Codewerte; die möglichen Formate sind Anlage C zu entnehmen. Die standardisierten Codewerte und die XML-Tags, ihre Bedeutung und ihre Übersetzung sind den NtS Reference Tables in Anlage E zu entnehmen; sie stehen außerdem in elektronischer Form in dem von der Europäischen Kommission verwalteten Europäischen Referenzdatenverwaltungssystem (European Reference Data Management System — ERDMS) zur Verfügung.

4.1.
Allgemeine Struktur

Eine NtS-Nachricht setzt sich aus den folgenden Abschnitten zusammen:
a)
Identifikationsabschnitt;
b)
Definition des/der jeweiligen Objekts/Objekte oder Wasserstraßenabschnitts/-abschnitte, auf den oder die sich die Nachricht bezieht;
c)
Einschränkung(en) für eine wasserstraßen- und verkehrsbezogene Nachricht, Messung(en) für eine Wasserstandsmeldung, Eisverhältnisse für eine Eismeldung oder Wetterbericht(e) für eine Wettermeldung.

Abbildung 1

4.1.1.
Identifikationsabschnitt

Jede Nachricht muss einen Identifikationsabschnitt enthalten. Der Identifikationsabschnitt enthält allgemeine Angaben zum Herausgeber und zum Datum der Herausgabe der Nachricht.

4.1.2.
Wasserstraßen- und verkehrsbezogene Nachricht

Wasserstraßen- und verkehrsbezogene Nachrichten enthalten Informationen über einen oder mehrere Wasserstraßenabschnitt(e) oder ein bzw. mehrere Objekt(e) und dienen zur Angabe von Einschränkungen zu folgenden Zwecken:
a)
„Achtung!” : sicherheitsrelevant. Die Warnmeldung muss mindestens eine Einschränkung enthalten, die eine unmittelbare, konkrete Gefährdung von Personen, Wasserfahrzeugen oder Einrichtungen mit sich bringt, beispielsweise Schweißarbeiten auf einer Brücke mit Funkenflug, von einer Brücke herunterhängender Kontroll- bzw. Arbeitskäfig, Hindernis im Fahrwasser;
b)
Mitteilung: relevant für die Reiseplanung bzw. die Sicherheit. Eine Mitteilung kann Einschränkungen beinhalten, beispielsweise die Sperrung einer Schleusenkammer wegen Wartungsarbeiten, Baggerarbeiten im Fahrwasser;
c)
Informationsservice: allgemeine Informationen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Reiseplanung oder der Sicherheit stehen. Der Informationsservice darf keine besonderen Einschränkungen beinhalten und hat folglich keine unmittelbare Relevanz für die Reiseplanung oder die Sicherheit. Informationen dieser Art könnten allgemeine Angaben wie örtliche Verkehrsregeln oder ein Update des Inland ECDIS umfassen.

4.1.3.
Wasserstandsmeldung

Der wasserstandsbezogene Abschnitt enthält Werte oder Vorhersagen für:
a)
den Wasserstand,
b)
die minimale Tiefe,
c)
die Durchfahrtshöhe,
d)
die Wehrstellung,
e)
den Abfluss,
f)
das Regime.
Üblicherweise werden Wasserstandsinformationen automatisch auf der Grundlage von Daten, die von Sensoren (wie Pegeln), Systemen (wie Wasserstandsmodellen) oder der Infrastruktur (z. B. Wehrstellung) übermittelt wurden, erstellt und herausgegeben. Es kann unterschiedliche Auslöser für die Herausgabe geben, beispielsweise eine Herausgabe in regelmäßigen Abständen oder bei Erreichen eines bestimmten Werts.

4.1.4.
Eismeldung

Eine Eismeldung enthält Informationen über die tatsächlichen oder vorhergesagten Eisverhältnisse in einem oder mehreren Wasserstraßenabschnitt(en). Eismeldungen werden gewöhnlich vom zuständigen Personal auf der Grundlage von örtlichen Beobachtungen und fachlicher Bewertung erzeugt.

4.1.5.
Wettermeldung

Eine Wettermeldung enthält Informationen über (gefährliche) Witterungsbedingungen für die Binnenschifffahrt. Zur Erleichterung der Weiterleitung von hydrologischen und meteorologischen Informationen aus Hydro-Meteo-Netzen an Schiffsführer können Wettermeldungen herausgegeben werden.

4.2.
Erklärung von XML-Tags und Codewerten in den NtS Reference Tables

Die Bedeutung der verschiedenen Elemente in der Definition des XML-Schemas für NtS (XSD) wird in den NtS Reference Tables in Anlage E beschrieben. Struktur, Format und die möglichen Werte aller XML-Elemente werden in der NtS XSD in Anlage C beschrieben.
g)
Breiten- und Längenkoordinaten werden nach dem World Geodetic System (weltweites geodätisches System von 1984) codiert und in Grad und Minuten mit zumindest drei, vorzugsweise aber vier Dezimalstellen angegeben ([d]d mm.mmm[m] N, [d][d]d mm.mmm[m] E).
h)
Dezimalzahlen in numerischen Feldern werden mit einem „.” (Dezimalpunkt) angegeben. Es wird kein Tausender-Trennzeichen benutzt.
i)
In NtS-Nachrichten dürfen für die in der XML-Nachricht enthaltenen Werte nur die folgenden Maßeinheiten benutzt werden: cm, m3/s, h, km/h und kW, m/s (Wind), mm/h (Regen) und Grad Celsius. Nationale Anwendungen können die Maßeinheiten für eine benutzerfreundliche Anzeige umrechnen.

4.3.
Identifikation von Wasserstraßenabschnitten und Objekten in NtS-Nachrichten

Zur Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/44/EG genannten Mindestanforderungen an Daten für die Übermittlung von Informationen über Objekte mit Relevanz für die Binnenschifffahrt muss im Objektabschnitt der ISRS Location Code benutzt werden. Der ISRS Location Code dient zur eindeutigen Identifikation von Objekten und Wasserstraßenabschnitten; darüber hinaus wird er zur Sicherstellung dialogfähiger RIS-Systeme und -Dienste genutzt (beispielsweise zur Kombination von Informationen über die Infrastruktur aus dem RIS Index, dem Inland ECDIS und NtS zum Zweck der Reiseplanung). Bei dem ISRS Location Code handelt es sich um einen 20-stelligen alphanumerischen Code, der zur Festlegung einer eindeutigen, standardisierten Beziehung zwischen Objekten in Binnenschifffahrtsinformationsdiensten dient. Er besteht aus folgenden obligatorischen Datenelementen, die in vier Informationsblöcken angeordnet sind:
a)
Block 1: UN/LOCODE (fünf Buchstaben, alphanumerisch), mit

Country code (zweistellig, alphanumerisch)(***) und

Location code (dreistellig, alphanumerisch, „XXX” , wenn nicht verfügbar)

b)
Block 2: Fairway section code (fünfstellig, alphanumerisch, von der nationalen Behörde festzulegen)
c)
Block 3: Object Reference Code (fünfstellig, alphanumerisch, „XXXXX” , wenn nicht verfügbar)
d)
Block 4: Fairway section hectometre (fünfstellig, numerisch, Hektometer am Mittelpunkt des Gebiets oder „00000” , wenn nicht verfügbar).
Die ISRS Location Codes und die Referenzdaten von Objekten werden von den Mitgliedstaaten im RIS Index gepflegt und im Einklang mit den auf der ERDMS-Website veröffentlichten Datenpflegeverfahren für den RIS Index an das von der Europäischen Kommission verwaltete ERDMS übermittelt.

4.4.
Regeln für die Codierung von NtS-Nachrichten

NtS-Nachrichten sind im Einklang mit dem NtS Encoding Guide für Editoren (Anlage A) und dem NtS Encoding Guide für Anwendungsentwickler (Anlage B) zu codieren.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission vom 13. März 2007 über die technischen Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 1).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35).

(***)

Die UN-Ländercodes sind gemäß Nummer 2.4.2.12 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission (ABl. L 57 vom 6.3.2010, S. 1) definiert worden. Die UN-Ländercodes sind mit den Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha-2 identisch.

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