Artikel 10 VO (EU) 2018/2034

Besondere technische Maßnahmen in der Irischen See

(1) Ab dem 1. Januar 2019 müssen Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, die technischen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 einhalten.

(2) Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)
300 mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
b)
Seltra-Netzblatt;
c)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 850/98;
d)
CEFAS-Netzgitter;
e)
Flip-Flap-Netz.

(3) Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)
120 mm Steert;
b)
ein Eliminierungsschleppnetz mit 600 mm großen Netzblättern und einem Steert von 100 mm.

(4) Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen umfassen, verwenden eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat oder mehr als 85 % Bunte Kammmuscheln umfassen.

(5) Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, kann als Alternative zu den vorstehend genannten Fanggeräten hinzugefügt werden.

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