Artikel 9 VO (EU) 2018/2034
Besondere technische Maßnahmen im Schutzgebiet Keltische See
(1) Ab dem 1. Juli 2019 verwenden Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden im Schutzgebiet Keltische See fischen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:
- a)
- 110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm(1);
- b)
- 100 mm-T90-Steert;
- c)
- 100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.
(2) Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:
- a)
- 300 mm Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
- b)
- Seltra-Netzblatt;
- c)
- Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm gemäß Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 850/98(2) oder eine vergleichbare Netzgitter-Selektionsvorrichtung;
- d)
- 100 m- Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.
(3) Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 55 % Wittling oder zusammen 55 % Seeteufel, Seehecht oder Butte umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:
- a)
- 100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
- b)
- 90 mm-T90-Steert und Tunnel;
- c)
- 80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;
- d)
- 80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Zylinder von 2 m auf 100 mm.
(4) Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7f östlich von 5° W fischen und deren Fänge weniger als 10 % Gadidae (Gadidae) umfassen, einen 80 mm-Steert, der mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm ausgerüstet ist.
(5) Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, kann als Alternative zu den vorstehend genannten Fanggeräten hinzugefügt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Das Quadratmaschen-Netzblatt ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1) anzubringen.
Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
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