Artikel 9 VO (EU) 2018/2034

Besondere technische Maßnahmen im Schutzgebiet Keltische See

(1) Ab dem 1. Juli 2019 verwenden Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden im Schutzgebiet Keltische See fischen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)
110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm(1);
b)
100 mm-T90-Steert;
c)
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

(2) Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)
300 mm Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
b)
Seltra-Netzblatt;
c)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm gemäß Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 850/98(2) oder eine vergleichbare Netzgitter-Selektionsvorrichtung;
d)
100 m- Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.

(3) Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 55 % Wittling oder zusammen 55 % Seeteufel, Seehecht oder Butte umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
b)
90 mm-T90-Steert und Tunnel;
c)
80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;
d)
80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Zylinder von 2 m auf 100 mm.

(4) Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7f östlich von 5° W fischen und deren Fänge weniger als 10 % Gadidae (Gadidae) umfassen, einen 80 mm-Steert, der mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm ausgerüstet ist.

(5) Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, kann als Alternative zu den vorstehend genannten Fanggeräten hinzugefügt werden.

Fußnote(n):

(1)

Das Quadratmaschen-Netzblatt ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1) anzubringen.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.