Artikel 8 VO (EU) 2018/2034
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:
- a)
- bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 6 % im Jahr 2019 und bis zu 5 % in den Jahren 2020 und 2021 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm in der ICES-Division 7d fischen;
- b)
- bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 6 % im Jahr 2019 und bis zu 5 % in den Jahren 2020 und 2021 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;
- c)
- bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen;
- d)
- bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80–119 mm, die mit flämischem Netzblatt ausgerüstet sind, befischen;
- e)
- bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;
- f)
- bei Kabeljau (Gadus morhua) im Jahr 2019 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;
- g)
- bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-7k fischen;
- h)
- Bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-7k fischen.
(2) Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben e bis h gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen so bald wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.
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