Artikel 7 VO (EU) 2018/2034
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden
(1) Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und einschließlich nur Unionsgewässer von 5b), 6 und 7 für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden.
(2) Bei Rückwurf von Fischen in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Fisch unverzüglich freigesetzt.
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