Artikel 6 VO (EU) 2018/2034

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Spiegelnetzen gefangen wird;
b)
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit anderen Schleppnetzen gefangen wird;
c)
Scholle (Pleuronectes platessa, die in den ICES-Divisionen 7a-7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (BT2), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind, gefangen wird;
d)
Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a-7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (BT2) gefangen wird, wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist.

(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstaben c und d gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, übermitteln so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zu diesen Ausnahmen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet diese Informationen vor dem 1. August 2019.

(3) Bei Rückwurf von Scholle in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Schollen unverzüglich und unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

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