Artikel 5 VO (EU) 2018/2034
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für zulässige Gesamtfangmengen von Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.
(2) Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen jedes Jahr so früh wie möglich vor dem 31. Mai zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August jedes Jahres.
(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, übermitteln so bald wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zu dieser Ausnahme. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.
(4) Bei Rückwurf von Rochen in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Rochen unverzüglich und unter der Meeresoberfläche freigesetzt.
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