Artikel 4 VO (EU) 2018/2034
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge
(1) In der ICES-Division 7d, innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts im Bereich von 80-99 mm gefangen wird, durch Schiffe
- a)
- die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und
- b)
- in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt wird.
(2) Bei Rückwurf von Seezunge in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Seezungen unverzüglich freigesetzt.
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