Artikel 4 VO (EU) 2018/2034

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1) In der ICES-Division 7d, innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts im Bereich von 80-99 mm gefangen wird, durch Schiffe

a)
die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und
b)
in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt wird.

(2) Bei Rückwurf von Seezunge in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Seezungen unverzüglich freigesetzt.

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