Artikel 3 VO (EU) 2018/2034

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes(1): FPO und FIX) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 gefangen wird;
b)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;
c)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70-99 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;
d)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-110 mm in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gefangen wird.

(2) Bei Rückwurf von Kaisergranat in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, im Ganzen freigesetzt.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

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