Artikel 10 VO (EU) 2018/2035

Spezielle technische Maßnahmen im Skagerrak

(1) Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist im Skagerrak verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen folgende Schleppnetze verwendet werden:

a)
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm im Steert, wenn sie mit einem Seltra-Netzblatt oder einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;
b)
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm (Quadratmaschen), die mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet sind;
c)
Schleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von weniger als 70 mm, wenn pelagische Arten oder Industriearten befischt werden, sofern der Fang mehr als 80 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten umfasst;
d)
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm im Steert zur Befischung von Tiefseegarnele, sofern das Schleppnetz mit einem Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 19 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

(3) Bei der Befischung von Tiefseegarnele gemäß Absatz 2 Buchstabe d darf eine Fischrückhaltevorrichtung eingesetzt werden, sofern ausreichend Fangmöglichkeiten zur Abdeckung von Beifängen zur Verfügung stehen und die Rückhaltevorrichtung

a)
ein Obernetz mit Quadratmaschen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm aufweist,
b)
mindestens drei Meter lang ist und
c)
mindestens so breit wie das Selektionsgitter ist.

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