Artikel 9 VO (EU) 2018/2035

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)
in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen:

eine Menge Seezunge unterhalb und oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

b)
in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind:

eine Menge Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Jahr 2019 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art und in den übrigen Jahren 5 % dieser Menge nicht übersteigt;

c)
in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind:

eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs und Seehecht unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Tiefseegarnele, Kabeljau, Seelachs und Seehecht nicht übersteigt;

d)
in der Fischerei auf Tiefseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf:

eine kombinierte Menge Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Stintdorsch, Goldlachs und Blauer Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs, Scholle, Tiefseegarnele, Seehecht, Stintdorsch, Goldlachs, Hering und Blauem Wittling nicht übersteigt;

e)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine kombinierte Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Jahr 2019 6 % und in den Jahren 2020 und 2021 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen der Arten nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden;

f)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a und 4b Grundschleppnetze oder Waden (OTB, OTT, SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine Menge Wittling und Kabeljau unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge der Arten im Jahr 2019 nicht übersteigt; Kabeljau darf nur bis zu einer Obergrenze von 2 % dieser jährlichen Gesamtfangmengen zurückgeworfen werden;

g)
in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge von Wittling unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat, Kabeljau, Schellfisch, Wittling, Seelachs, Seezunge, Scholle und Seehecht;

h)
in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind:

eine Menge Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Seelachs, Scholle, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Tiefseegarnele, Seezunge und Kaisergranat nicht übersteigt;

i)
in der Fischerei auf Nordseegarnele durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4b und 4c Baumkurren einsetzen:

eine Menge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die in den Jahren 2019 und 2020 7 % der jährlichen Gesamtfangmengen aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten und im Jahr 2021 6 % dieser Mengen nicht übersteigt;

j)
in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern im ICES-Untergebiet 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von 100 mm bis 119 mm einsetzen:

    eine Menge Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt.

    Die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019;

k)
in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern im ICES-Untergebiet 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt.

l)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen:

    eine Menge Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Scholle und Seezunge nicht übersteigt.

    Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich vor dem 31. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August eines jeden Jahres;

m)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm im ICES-Untergebiet 4:

    eine Menge Stöcker, die im Jahr 2019 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge in dieser Fischerei auf Stöcker nicht übersteigt.

    Die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt, und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019;

n)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm im ICES-Untergebiet 4:

    eine Menge Makrele, die im Jahr 2019 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge in dieser Fischerei auf Makrele nicht übersteigt.

    Die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 gewährt, und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

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