Artikel 8 VO (EU) 2018/2035
Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen
(1) Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a, 3a und ICES-Untergebiet 4) für Rochenfänge mit allen Fanggeräten.
(2) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich vor dem 31. Mai weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August eines jeden Jahres.
(3) Für Kuckucksrochen gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so schnell wie möglich vor dem 31. Mai 2019 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.
(4) Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.
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